Falsche Gesetz-Anwendung zum 13b Baugesetzbuch in Rheinland – Pfalz geht weiter!

Leserbrief zu: RZ 11.05.2021 „Neues Gesetz: Mehr Bauland in den Dörfern“

Die Pressemitteilung der Bundestagsabgeordneteten Mechtild Heil zur Fortführung des 13 b Baugesetzbuch bis 2022 bzw. 2024 ist nur teilweise richtig. Ihre Aussage: „Das gibt unseren Kommunen Zeit, schnell und besonders für den Bedarf der Einheimischen Bauland in den Dörfern zu schaffen,“ ist bezüglich des Wortes „schnell“ nicht korrekt, sonst hätte es keiner Verlängerung bedurft. Als Vorsitzende des Bauausschusses des Deutschen Bundestag müsste sie wissen, dass der 13 b in Rheinland-Pfalz, was die Naturschutzfachlichen Bereiche angeht, nicht korrekt angewendet wird und dass die Naturschutzbehörden, angefangen von der Oberen Naturschutzbehörde bei der SGD, aber auch auf den unteren Ebenen ihre eigenen Gesetze gemacht haben und damit dafür gesorgt haben, dass die Verfahren nicht nur länger dauern, sondern auch für die Kommunen durch nicht notwendigen Ankauf von Ausgleichsflächen wesentlich teurer werden. Zu den Ausgleichsverpflichtungen wurde durch die Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestag eine entsprechende Ausarbeitung vorgenommen. Es geht dabei um die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den Landesrechtlichen Naturschutzgesetzen. Dort steht folgendes: „Zudem besteht für die Länder eine verfassungsrechtliche Abweichungskompetenz zu den bundesgesetzlichen Regelungen des BNatSchG, sodass – ausgenommen der Grundsätze des Naturschutzes – eine Vielzahl an landesrechtlichen Spezialregelungen bestehen. Dies bedeutet in der Praxis, dass der § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden ist und nicht der § 15b des Landesnaturschutzgesetzes. Damit entfallen zum Beispiel die „Magere Flachland-Mähwiesen“, die im § 30 BNatSchG nicht aufgeführt sind, als gesetzlich geschützte Biotope. Die Ausprägungs – Bewertung A-C ist damit hinfällig und die damit verbundenen Ausgleichsforderungen ebenfalls. In anderen Bundesländern hat man dieses Gesetz korrekt umgesetzt. Rheinland-Pfalz schafft das nicht. Bei der Aufstellung eines B-Plans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 S. 1 BauGB keine Umweltprüfung durchgeführt und kein Umweltbericht erstellt. Da die Eingriffsregelung im Rahmen der Umweltprüfung abgearbeitet wird, entfällt im beschleunigten Verfahren zusammen mit der Umweltprüfung auch die Eingriffsregelung. D.h. es wird nicht ermittelt, in welchem Umfang Eingriffe in Natur und Landschaft stattfinden und auch nicht, welcher Ausgleich dafür erforderlich wäre. Daher sind in den Unterlagen zu einem B-Plan nach § 13a/13b BauGB auch keine Angaben zu Kompensationsmaßnahmen notwendig. Anders als die Eingriffsregelung muss allerdings das besondere Artenschutzrecht (§§ 44 und 45 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) immer beachtet werden. Kommen also besonders oder streng geschützte Arten auf den Flächen, die überplant werden sollen, vor, kann es erforderlich werden, aus Gründen des Artenschutzrechts vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF-Maßnahmen, vorzusehen.

Jochen Seifert, FWG-Kreis- und VG Brohltal – Fraktionssprecher

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