Falsche Darstellung der Zuständigkeiten an Gewässern

Leserbrief zu RZ-Bericht „Hochwasser: Rat will Kooperation mit Kommunen“

 

Es ist korrekt, dass nach § 35 (1) 2.2. die Unterhaltung natürlich fließender Gewässer bei Gewässern zweiter Ordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt. Wenn man dann im Text unter 3) weitergeht, kommt die Aussage, dass die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis der Gewässer aufstellt, bei denen wegen ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung die zur Unterhaltung erforderlichen Maßnahmen vom Land durchgeführt werden. Genau dies steht in der Landesverordnung von 1983. Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Unterhaltungspflichtigen erstatten dem Land ein Drittel der entstandenen Aufwendungen an Sach- und Personalkosten.

Von 2016 (nach dem damaligen Hochwasser) bis 2020 hat der Kreis nachweislich im Schnitt jährlich 4200 € (1/3) dem Land erstattet. Das Land hat also, fast in jedem Jahr ca. 12600 € für Unterhaltungsarbeiten aufgewendet. Jeder kann sich vorstellen, dass in dieser Summe keine Maßnahmen zum Gewässerschutz enthalten sein können. Durch diese mangelhafte Unterhaltung vom Land trägt die Landesregierung eine Mitschuld an der Katastrophe, deren Dimension in erster Linie von den Staus vor den Brücken bestimmt wurde. Die angeblich im Rahmen der Landes-Unterhaltung entfernten Bäume versperrten den Durchfluss an den Brücken und sorgten für Rückstau, unter anderem in Dümpelfeld, Altenburg, Rech und Dernau

 

Jochen Seifert, Kempenich

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