Verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenlage an den Landesstraßen rund um Kesseling erneut abgelehnt

Verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gefahrenlage an den Landesstraßen rund um Kesseling erneut abgelehnt

Im Juli 2020 hat die FWG Kreis Ahrweiler einen Vorschlag zur Verbesserung der Gefahrenlage an den Landesstraßen L 85 und L 90 rund um Kesseling ausgearbeitet. Nach Einholen der Stellungnahmen von LBM und Polizei Adenau kam jetzt das negative Prüfergebnis von der Kreisverwaltung. Dabei wird als Gesamtfazit mitgeteilt, dass es an den rechtlichen Grundlagen und den örtlichen Voraussetzungen fehle. Rechtlich gesehen wird dabei der § 45 Abs. 9 der StVO angeführt. Dort heißt es: „ Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“

Nach dem Vorschlag der FWG sollten drei äußerst gefährliche Verkehrsituationen geändert werden.

  1. Am Ortsausgang Kesseling Richtung Staffel steht an der L 85 keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Erst ca. 100 m weiter an der Einfahrt zum Hundeplatz steht dann das Schild 50 Km/h mit dem Hinweis auf „Straßenschäden“. Dieser Teilbereich kann also mit Tempo 100 Km/h gefahren werden! Nach dem Willen der Fraktionen sollte das Schild 50 km/h unmittelbar am Ortsausgang angebracht werden.
  2. An der L 85 steht ca. 300 m hinter Kesseling in Richtung Ahrbrück (dieselbe Situation gibt es umgekehrt von Ahrbrück Richtung Kesseling auch), ein Schild „Scharfe Kurven“, aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung. 300 m weiter dann erneut dieses Schild „Scharfe Kurven“, diesmal aber korrekt mit dem Zusatz „70 Km/h“. Die ersten scharfen Kurven dürfen also mit 100 km/h gebrettert werden, die nächsten dann nur noch mit 70 Km/h. Hier war der Vorschlag, die gesamte Strecke zwischen den Dörfern Kesseling und Ahrbrück mit 70 Km/h auszuschildern.
  3. Geradezu grotesk ist die Situation auf der L 90 von Kesseling nach Kaltenborn. Hinter Kaltenborn stehen drei Hinweisschilder zu „Wildwechsel auf 9 Km“, „Viehtrieb auf 1 km“ und „Straßenschäden“. Im weiteren Verlauf kommt noch der Hinweis auf „Scharfe Kurven“ und zwei weitere Hinweise auf Wildwechsel. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt es nicht! Man kann also diese Strecke bis kurz vor Weidenbach, trotz der erheblichen Gefahrenlage, mit 100 Km/h fahren. Ab Ortsausgang Kesseling kann die L 90 wiederum bis kurz vor Weidenbach mit 100 Km/h gefahren werden. Auf diesem Teilbereich sind nicht nur extreme Kurven, sondern auch fehlende Fahrbahnbreite sowie mangelhafter Zustand der Straße. Genau aus diesem Grund wurde auf der K 23 von Jammelshofen zur B 412, auf Vorschlag der FWG, die Geschwindigkeit in den extremen Kurven von 70 auf 50 Km/h reduziert. Weshalb man nun für Kesseling andere Kriterien zur Beurteilung anwendet, erschließt sich nicht.

Entgegen den Aussagen der Kreisverwaltung, LBM und Polizei, treffen die Festsetzungen des § 45 StVO für die genannten Teilbereiche voll zu. Aber offensichtlich muss immer erst etwas passieren, bevor Behörden und Polizei reagieren.

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